Statuten
I) Name, Sitz, Dauer, Zweck
Artikel 1
Unter dem Namen "Internationale Akademie für Naturheilkunde" besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein im Sinne von Art.60 ff ZGB mit Sitz in CH-7500 St.Moritz/Schweiz.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Artikel 2
Der Verein bezweckt
- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur Aus- und Fortbildung in naturheilkundlichen Disziplinen im Kultur- und Kurszentrum "Laudinella" St.Moritz.
- Einführung interessierter Fachwissenschaften in die Naturheilkunde
II) Mitgliedschaft
Artikel 3
Der Verein besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern.
Artikel 4
a) Aktivmitglieder können werden: Heilpraktiker und Naturheilärzte
b) Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die GV gewählt.
Artikel 5
- Der Beitritt für Angehörige der oben genannten Berufsgruppen erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand, der auch über die Aufnahme entscheidet. Dieser Beschluss muss einstimmig erfolgen.
- Der Antragsteller/die Antragstellerin soll einen Tutor/eine Tutorin aus dem Kreis der Mitglieder benennen können.
- Über den Beitritt von Mitgliedern anderer Berufsgruppen, die der Naturheilkunde und den Ideen der IAN zugetan sind, entscheidet ebenfalls der Vorstand.
- Es wird eine einmalige Beitrittsgebühr von CHF 100,- erhoben.
Artikel 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Tod des Mitgliedes
- Austritt des Mitgliedes
- Ausschluss des Mitgliedes
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, wenn es die Interessen des Vereins hindernd oder störend beeinträchtigt. Dieser Beschluss muss einstimmig erfolgen.
III) Vermögen, Haftung
Artikel 7
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- Jahresbeiträge
- Gönnerbeiträge
- Aufnahmegebühr
Die Höhe dieser Beiträge wird durch den Vorstand bestimmt.
Artikel 8
Der Verein kann zur Bestreitung besonderer Aufwendungen ein Vereinsvermögen bilden. Dieses darf lediglich zur Verfolgung des Vereinszweckes verwendet werden. Über die Verwendung beschließt der Vorstand.
Artikel 9
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht nicht.
Artikel 10
Bei Auflösung des Vereins erhält das Vereinsvermögen eine der Naturheilkunde förderliche Institution (z.B. HP-Stiftung). Den Begünstigten bestimmt die GV.
IV) Organisation
Artikel 11
Organe des Vereins sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Revisoren
Artikel 12
Generalversammlung: die ordentliche GV findet während der Fach- und Fortbildungswoche der Heilpraktiker und Naturärzte statt.
Ein Protokollführer/eine Protokollführerin wird zu Beginn der GV vom Plenum gewählt.
Artikel 13
Die GV wird einberufen durch den Vorstand mit den Einladungen zur Fach- und Fortbildungswoche und der Traktandenliste.
Artikel 14
Die GV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit absolutem Stimmenmehr sämtlicher an der GV anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Für Art. 16 Abs. e und g ist 2/3 Mehrheit erforderlich.
Artikel 15
Den Vorsitz der GV führt der Präsident, oder, im Falle der Verhinderung der Vizepräsident.
Artikel 16
Der GV stehen folgende Befugnisse zu:
- Abnahme des Jahrsberichtes und der Jahresrechnung
- Beschlussfassung über das Jahresprogramm
- Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses
- Festsetzung der Beiträge
- Änderung oder Ergänzung der Statuten
- Wahl des Vorstandes
- Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens
Artikel 17
Alle Vereinsgeschäfte, die nicht zwingend durch die GV behandelt werden müssen, werden durch den Vorstand besorgt.
a) Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident, Aktuar.
Er wird für 5 Jahre gewählt. Präsident, Vizepräsident und Aktuar müssen Naturärzte oder Heilpraktiker sein.
b) Revisoren
Am Beginn jeder Seminarwoche werden von den teilnehmenden Mitgliedern 2 Revisoren gewählt. Diese prüfen die Rechnung und berichten der GV über die Jahresrechnung und stellen Antrag auf Abnahme oder Rückweisung der Rechnung.
V) Schiedsgericht
Artikel 18
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis, die nicht gütlich beigelegt werden können, werden endgültig durch ein dreiköpfiges Schiedsgericht mit Sitz in St. Moritz entschieden, das nach der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden gebildet wird und verfährt.
Diese Statuten sind auf der konstituierenden Gründungsversammlung vom 26.1.1983 beschlossen worden.
Eingearbeitet wurden die notwendig gewordenen und von der Generalversammlung beschlossenen Änderungen.
März 2023
Der amtierende Präsident: Dieter Grabow
Die amtierende Vizepräsidentin: Ilse Gassner
Der amtierende Aktuar: Eric Bucheli